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EÜR: Ordnungsmäßige Buchführung und elektronische Aufzeichnungen

  • 15. Mai 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Wer ein modernes PC-Kassensysterm beschafft hat,sollte tunlichst darauf achten, alle Umsätze einzeln zu erfassen. Denn mit einem solchen Equipment ist es selbst einem Einzelhändler zumutbar, verkaufte Waren über den Ladentisch an unbekannte Kunden gegen Barzahlung entsprechend aufzuzeichnen. Das hat das Finanzgericht Hamburg jüngst festgestellt ( Beschluss vom 16.1.

2018, 2 V 304/17 ). " Die Geister, die ich rief, werde ich nicht mehr los" - so bringt die Zusammenhänge unserer Londoner Autor Thurow sinngemäß nach Goethe auf den Punkt.

Quelle BVBC


 
 
 

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