top of page

Bitcoin & Co - Umsatzsteuerliche Behandlung

  • 19. Apr. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Virtuelle Währungen, wie z.B. der in aller Munde geführte Bitcoin, gibt es mittlerweile zuhauf. Derzeit existieren mehr als 1300 sog. Kryptowährungen. Venezuela hat jüngst, am 20.02.2018, als erster Staat sogar seine eigene Kryptowährung herausgegeben ( vgl. Trischberger, IRZ 3/2018, S.103 ). Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage: Besteht für Bitcoin - ähnlich wie bei Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Umsatzsteuerfreiheit? Die Antwort, die das Bundesfinanzministerium am 27.02.2018 verbreitet hat ( III C 3 - S 7160-b/13/100001), lautet: "Jein". Verwenden Unternehmen Bitcoin als Zahlungsmittel, ist dies - wie bei konventionellen Zahlungsmitteln - nicht (!) steuerbar. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Bestand an Kryptowährungen in sog. Wallets ( elektronischen Geldbörsen ) aufbewahrt wird. Erhebt für diese Leistung der Wallet-Anbieter Gebühren, handelt es sich um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Vergleichbare Kontoführungsgebühren für die Verwahrung eines Kontoguthabens, die Kreditinstitute berechnen , stellen indes steuerfreies Entgelt dar.

Quelle: BC 4/2018


 
 
 

Kommentare


Empfohlene Einträge
Versuche es später erneut.
Sobald neue Beiträge veröffentlicht wurden, erscheinen diese hier.
Aktuelle Einträge
Archiv
Schlagwörter
Folgen Sie uns!
  • Facebook Basic Square
  • Twitter Basic Square
  • Google+ Basic Square

Kraft Buchhaltungs-Service

Inh. Andre Kraft

Tel.: +49 30 81709391

Mobil: +49151-57019029

Adresse: Am neuen Palais 2a

            14469 Potsdam

E-Mail: andrekraft69@gmail.com

Kontakt
Folgen Sie uns
Berufsverband

BVBC
Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.

© 2023 Steuerberater & Co. Erstellt mit Wix.com

bottom of page