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Neue BFH-Urteile Arbeitszimmer - 1250 € kann mehrmals in Anspruch genommen werden

  • 25. Dez. 2017
  • 1 Min. Lesezeit

Höchstbetragsgrenze ist personenbezogen

Der BFH (Bundesfinanzhof) ist bislang von einer zimmerbezogenen Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen und auf 1.250 € begrenzt.

Homeoffice

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden.

Das bedeutet, jeder von Ihnen darf seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Interessant ist dies vor allem für Ehepartner-GbRs, Lehrer oder sonstige Homeoffice-Nutzer interessant. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen der das abgeschlossene Arbeitszimmer rein beruflich nutzt in Anspruch genommen werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Je nach Steuersatz ersparen Sie sich bis zu 600 € pro Person. Falls Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!

Einfach und schnell erreichen Sie uns per Telefon unter 030 81709391 oder über unser Kontaktformular

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Geschäfte!

Andre Kraft

Buchhaltungsservice


 
 
 

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